Satzung des Vereins „Organisation zum Erhalt der Demokratie e.V.“

Stand: 15.02.2020, Version 1.01

Präambel

Die Demokratie in Deutschland, Europa und der Welt befindet sich in einer Krise. Immer weniger Interesse an demokratischen Prozessen, immer weniger Möglichkeiten zur Mitbestimmung, das Gefühl keinen Einfluss mehr zu haben und auch immer häufigere Fehlinformationen tragen leider nicht zum Erhalt der Demokratie bei.

Die Menschen in Europa benötigen eine gemeinsame Plattform, um Ihre Meinung gebündelt transportieren zu können. Die opd e.V. fördert und unterstützt die Gründung weiterer „Organisationen zum Erhalt der Demokratie“ in ganz Europa.

Der Verein setzt es sich zum Ziel, die Meinung der Bevölkerung mittels Umfragen zu ermitteln und auf Grundlage dieser Daten Veranstaltungen, Gespräche mit Politikern, Werbekampagnen und Vorträge zu organisieren. Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig. Des Weiteren werden die Umfragen gesichert, so dass sie für künftige Generationen im Sinne eines historischen Gedächtnisses unverfälscht erhalten und einsehbar bleiben. Durch alle diese Möglichkeiten möchte die opd e.V. den interdisziplinären Austausch von Ideen und Informationen zwischen der Bevölkerung und der Politik vertiefen, sowie den Erhalt der Demokratie fördern.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt in Deutschland den Namen „opd - Organisation zum Erhalt der Demokratie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „opd - Organisation zum Erhalt der Demokratie e. V.“ führen. Im Englischen trägt der Verein den Namen „organization for the preservation of democracy“, daher die Abkürzung „opd“, die immer verwendet wird. Der ausgeschriebene Name wird immer in Landessprache geschrieben, im Nachfolgenden „opd e.V.“ genannt.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der „Abgabenordnung“. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.2 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinszweck

3.1 Der Zweck des Vereins ist es, auf der Webseite www.opd-deutschland.org anonyme, sichere und transparente Umfragen abzuhalten und diese Ergebnisse für die Nachwelt zu bewahren.

3.2 Auf Grundlage der erhobenen Daten wird der Verein, je nach finanziellen Möglichkeiten, Veranstaltungen, Gespräche mit Politikern, Werbekampagnen (Print, Fernsehen, Radio und online) und Vorträge zum Erhalt der Demokratie organisieren und durchführen.

3.3 Der Verein fördert die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer von Bevölkerung, Politikern, Medien und Wirtschaft.

3.4 Der Verein fördert die Netzwerkarbeit in verschiedenen Verbänden.

3.5 Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen ähnlicher Ausrichtung.

3.6 Der Verein fördert die Bildung der Bevölkerung, der Politiker und der Medien durch Fortbildungen, Seminare und Workshops, um in Entscheidungsprozessen differenzierte Informationen zu erhalten.

3.7 Innerhalb des Vereins können weitgehend autonome Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich speziellen Themen und Aufgaben widmen. Diese sind dem Vorstand über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig. Für die Programmgestaltungen sind sie selbst verantwortlich.

3.8 Das langfristige Ziel des Vereins ist die Planung und Gründung der „Stiftung zum Erhalt der Demokratie“. Nach Gründung der Stiftung wird diese die in § 3.2 erwähnten Aufgaben übernehmen. Der Verein wird weiterhin die in § 3.1 beschriebenen Aufgaben durchführen und Mitglieder und Beiträge verwalten.

3.9 Nach Gründung der Stiftung werden alle Einnahmen der opd e. V.“ (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) nach Abzug aller Kosten an die „Stiftung zum Erhalt der Demokratie“ weitergeleitet, um ihre Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Der Verein darf keine andere Organisationen finanziell unterstützen.

3.10 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.

§ 4 Mitgliedschaft (Vollmitglied)

4.1 Um eine Vollmitgliedschaft beantragen zu können, muss die Person vorher Fördermitglied gewesen sein, für den Verein und/oder die Demokratie hervorragende Dienste erbracht haben und/oder an mindestens 50 Abstimmungen auf www.opd-deutschland.org teilgenommen haben.

4.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung besteht die Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

4.3 Die Probezeit für eine Vollmitgliedschaft beträgt ein Jahr. In dieser Zeit haben Mitglieder kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.

4.4 Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben bekennen, den Verein in seinem Wirken unterstützen und mindestens 16 Jahre alt sind.

4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beitritt erklärt und vom Vorstand angenommen wird.

4.6 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden.

4.7 Die Vereinsmitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet. Der Austritt aus dem Verein muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Quartals wirksam.

4.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur aus einem wichtigen Grund und durch einen schriftlichen Beschluss erfolgen. Als Ausschlussgründe kommen ehrloses Verhalten, schwere Straftaten, hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verein in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden, der bei der nächsten Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden ist. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4.9 Werden 3 Monate lang trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (auch per E-Mail) keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, wird das Mitglied aus der Mitgliederversammlung gestrichen.

4.10 Alle Gründungsmitglieder sind Vollmitglieder.

4.11 Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden, die für den Verein hervorragende Dienste erbracht, oder Herausragendes zum Erhalt der Demokratie geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und die Bestätigung auf der Mitgliederversammlung. Posthume Ehrenmitgliedschaft ist nicht zulässig.

4.12 Weitere Regelungen finden sich in der „Mitgliederordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Mitgliederordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd- deutschland.org veröffentlicht.

§ 5 Fördermitglieder

5.1 Fördermitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (4)-(9) entsprechend.

5.2 Jede Person kann anfänglich nur die Fördermitgliedschaft beantragen. Diese wird, ohne Prüfung durch den Vorstand, jeder natürlichen Person gewährt und ermöglicht nach Sicherstellung der Identität (z.B. Kopie Personalausweis), die Teilnahme an Umfragen auf www.opd-deutschland.org.

5.3 Möchte ein Fördermitglied Vollmitglied werden, kann das Mitglied einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen.

5.4 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

5.5 Weitere Regelungen finden sich in der „Mitgliederordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Mitgliederordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd- deutschland.org veröffentlicht.

§ 6 Finanzielle Mittel des Vereins

6.1 Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch

• a)  Beiträge der Mitglieder

 • b)  Einmalige und laufende Zuwendungen Dritter

 • c)  Öffentliche Zuschüsse

 • d)  Fördergelder

 • e)  Sonstige Zuwendungen

 • f)  Spenden

 6.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6.3 Der Verein darf Räumlichkeiten jeder Art anmieten/kaufen und verwalten.

6.4 Der Vorstand kann für den Verein jede notwendige Versicherung abschließen.

6.5 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

6.6 Der Vorstand kann bei Bedarf, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

6.7 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Diese können auch dem Vorstand angehören.

6.8 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6.9 Der Vorstand ist verpflichtet, mit den zur Verfügung stehenden Geldern verantwortungsvoll und transparent umzugehen.

6.10 Die Mitglieder des Vereins verzichten auf Honorare für Vorträge, Manuskripte und veröffentlichte Artikel. Zulässig sind Erstattungen für Auslagen, insbesondere für Porto, Telefon, Kopier- und Fotoarbeiten, Reisekosten und Schreibmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Vereins stehen.

6.11 Weitere Regelungen finden sich in der „Kassenordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Kassenordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd- deutschland.org veröffentlicht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Von Vollmitgliedern und Fördermitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Daraus werden finanziert:

• a)  die Verwaltungskosten des Vereins einschließlich der Kosten, die für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch einen gegebenenfalls hiermit beauftragten Dritten entstehen, sowie die Kosten für Erstellung und Betrieb der Webseite www.opd-deutschland.org, für etwaige Versicherungen, Miete, Nebenkosten, Werbung etc. sowie für hauptamtliche Beschäftigte der Verwaltung und Aufwandsentschädigungen

 • b)  sämtlicheKosten,diefürdiePlanungundGründungder„StiftungzumErhaltder Demokratie“ notwendig sind

 • c)  alle weiteren in § 3 bereits erwähnte Kosten

 7.2 Jugendliche von 16 bis 18 Jahre sind vom Beitrag befreit.

7.3 Die Beantragung von öffentlichen Zuschüssen ist zulässig.

7.4 Die Beantragung von Fördergeldern ist zulässig.

7.5 Weitere Regelungen finden sich in der „Beitragsordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Beitragsordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch E-Mail bekanntgegeben.

§ 8 Revisoren

8.1 Die Mitgliederversammlung bestellt aus dem Kreis der Vollmitglieder für die Dauer der Legislatur des Vorstandes zwei Revisoren, welche nicht dem geschäftsführende Vorstand angehören dürfen.

8.2 Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung einschließlich des Belegwesens auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, fertigen hierüber ein Protokoll an, das durch ihre Unterschriften bestätigt werden muss, und berichten der Mitgliederversammlung hierüber. Die Wiederwahl der Revisoren nach Ablauf der Vorstandslegislatur ist zulässig.

§ 9 Organe des Vereins

9.1 Organe des Vereins sind

• a)  der geschäftsführende Vorstand

 • b)  der erweiterte Vorstand

 • c)  die Geschäftsführung

 • d)  der Beirat

 • e)  die Revisoren

 • f)  die Mitgliederversammlung

 9.2 Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Nur Vollmitglieder haben Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattzufinden. Dabei ist eine Ladungsfrist von vierzehn Tagen unter schriftlicher Mitteilung (auch per E-Mail mit Lesebestätigung) von Zeitpunkt, Ort (auch online) und Tagesordnung der Versammlung einzuhalten.

9.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

• a)  die Wahl des geschäftsführenden Vorstands

 • b)  die Wahl des erweiterten Vorstands

 • c)  die Wahl der Revisoren

 • d)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts

 • e)  die Entlastung des Vorstands

 • f)  Beschlüsse über Satzungsänderungen

 • g)  den Erlass einer Beitragsordnung

 • h)  Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

 • i)  die Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 • j)  die Vereinsauflösung

 9.4 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, muss die Mitgliederversammlung verschoben werden.

9.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten (Vollmitglieder) anwesend (online) ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.

9.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder innerhalb eines vorab festgelegten Abstimmungszeitraumes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmungen (wenn nicht online) in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beantragt wird.

9.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen der schriftlichen Einladung aller Mitglieder per E-Mail (mit Lesebestätigung) unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist von vierzehn Tagen. Solche müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.

9.8 Zwischen den Mitgliederversammlungen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins.

9.9 Der Vorstand hat den Mitgliedern mindestens einmal jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit und die Verwendung der Geldmittel abzulegen.

9.10 Über jede Mitgliederversammlung, einschließlich ihrer Beschlüsse, ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern (auch online) unterzeichnet (auch digital) wird. Zudem ist eine Anwesenheitsliste der teilnehmenden Mitglieder anzufertigen.

9.11 Die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch Erstellung des Beschlusses sowie dessen Unterzeichnung durch die anwesenden Vorstandsmitglieder.

9.12 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien (Presse, Rundfunk und Fernsehen) beschließt der Vorstand.

9.13 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail und auf der Webseite www.opd-deutschland.org bekanntgegeben.

§ 10 Vorstand - geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

10.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus

    · a)  dem 1. Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzender),

    · b)  dem 2 .Vorsitzenden,

    · c)  dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

    · d)  dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

    · e)  dem Schatzmeister,

10.2 Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus

    · a)  dem Schriftführer,

    · b)  dem Pressesprecher,

    · c)  den Beisitzern.

10.3 Vorstandsmitglieder können nur Vollmitglieder des Vereins werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

10.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, von denen mindestens einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.

10.5 Der erweiterte Vorstand ist auf Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

10.6 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für den Vorstand“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für den Vorstand“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

11.1 Der erste Vorstand (nach Gründung) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. In der Folgezeit beträgt die Amtszeit des Vorstands jeweils drei Jahre.

11.2 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

11.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

11.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode des Ausgeschiedenen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Vereins kooptiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

11.4 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für den Vorstand“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für den Vorstand“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

12.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, falls dieser nicht anwesend ist, die des 2. Vorsitzenden.

12.2 Die Vorstandssitzung leitet ein Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

12.3 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für den Vorstand“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für den Vorstand“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 13 Beirat

13.1 Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, die Vision der opd e.V. zu wahren.

Zu den Aufgaben und Rechten des Beirates gehören vor allem:

    · a)  Beratung des Vorstandes,

    · b)  Repräsentative Funktion in der Öffentlichkeit sowie Bewerbung der Vereinsziele;

    · c)  Einbringen von Impulsen und Anträgen in den Vorstand und in die Mitgliederversammlung

    · d)  sowie weitere vereinsinterne Veranstaltungen.

13.2 Dem Beirat gehören bis zu zehn vom Vorstand für die Dauer der Legislatur des Vorstandes gewählte Mitglieder an. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die genaue Anzahl der Beiräte bestimmt der Vorstand.

13.3 Die Wahl des Beirates erfolgt durch den Vorstand. In den Beirat können nur gewählt werden:

    · a)  Gründungsmitgliederder opd e.V.

    · b)  Vollmitglieder, die seit mindestens fünf Jahren Beiträge zahlen oder

    · c)  Vollmitglieder, die bereits mindestens eine volle Amtszeit im Vorstand inne hatten.

13.4 Die Wiederwahl von Beiräten ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Beirat aus dem Kreis der Vollmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.

13.5 Hat ein Beiratsmitglied die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, ist sein Ausschluss aus dem Beirat durch einen mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss auf Antrag möglich. Voraussetzung ist die Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

13.6 Die Sitzungen werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.

13.7 Die Sitzungen werden von dem Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, geleitet. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.

13.8 Beschlüsse des Beirats werden protokolliert. Ein Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

13.9 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für den Beirat“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für den Beirat“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 14 Geschäftsführung

14.1 Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen oder abberufen und mit diesem einen Arbeits- oder Dienstvertrag abschließen. 14.2 Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsberechtigt. 14.3 Die Geschäftsführung ist berechtigt, alle zum Betrieb des opd e.V. nötigen Entscheidungen zu treffen, Personal einzustellen, einen Stellvertreter zu benennen, Rechtsgeschäfte usw. zu tätigen. 14.4 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 15 Beisitzer

15.1 Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen.

15.2 Es können bis zu zehn von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Legislatur des Vorstandes gewählte Vollmitglieder Beisitzer werden. Jeder Beisitzer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die genaue Anzahl der Beisitzer bestimmt der Vorstand.

15.3 Beisitzer können nur Vollmitglieder der opd e.V. werden.

15.4 Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an.

15.5 Die Wiederwahl von Beisitzern ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Beisitzers wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

15.6 Hat ein Beisitzer die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, ist sein Ausschluss aus dem erweiterten Vorstand durch einen mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss auf Antrag möglich. Voraussetzung ist die Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

15.7 Weitere Regelungen finden sich in der „Geschäftsordnung für den Vorstand“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Geschäftsordnung für den Vorstand“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 16 Aufwandsentschädigungen

16.1 Die Organe des Vereins (§ 9.1) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

16.2 Weitere Regelungen finden sich in der „Kassenordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die „Kassenordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd- deutschland.org veröffentlicht.

§ 17 Abstimmungen und Umfragen

17.1 Es wird unterschieden zwischen Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen und Umfragen auf der Webseite www.opd-deutschland.org

17.2 Jedes Vollmitglied kann auf www.opd-deutschland.org an Abstimmungen und Umfragen teilnehmen.

17.3 Fördermitglieder können nur an Umfragen teilnehmen.

17.4 Abstimmungen und Umfragen erfolgen auf einem nur für Mitglieder sichtbaren Bereich der Webseite und werden in einer Blockchain gespeichert. Sie sind absolut anonym (nicht einmal die opd e.V. kann sehen, wer was gewählt hat), transparent (eindeutige Ergebnisse) und sicher vor Manipulation. Für die Teilnahme an Umfragen gibt es eine Rückvergütung des Mitgliedsbeitrages in Form eines digitalen Coins.

17.5 Weitere Regelungen finden sich in der „Abstimmungs- und Umfragenordnung“ in ihrer aktuellen Fassung. Die „Abstimmungs- und Umfragenordnung“ ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 18 Gründungen von weiteren Vereinen

18.1 Es kann pro Nation nur eine „opd“ gegründet werden.

18.2 Sollten weitere Vereine in anderen Ländern gegründet werden, tragen sie als Endung den Namen ihres Landes (z.B. „opd e.V. in Deutschland“).

18.3 Neu gegründete „opd“s haben die aktuelle Satzung der opd e.V. in Deutschland unverändert zu übernehmen. Ergänzungen dürfen sich nur auf die rechtlichen Erfordernisse des betreffenden Landes beziehen.

18.4 Nach der Gründung einer zweiten „opd“ benennen die jeweiligen Organisationen zwei Delegierte aus dem geschäftsführenden Vorstand, von denen einer der erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Dieses Gremium trifft sich min. viermal jährlich (auch online), um Richtlinien für das weitere Vorgehen zu erarbeiten.

18.5 Die Kosten für die Entsendung der Delegierten tragen die Organisationen der jeweiligen Länder.

§ 19 Änderungen und Ergänzungen der Satzung

19.1 Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich eingereicht werden. Sie werden dann vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

19.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung und sind nur wirksam, wenn drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder, mindestens aber mehr als die Hälfte der eingeschriebenen Vollmitglieder, zugestimmt haben.

19.3 Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Vereinsordnungen werden den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail bekanntgegeben und auf der Webseite www.opd-deutschland.org veröffentlicht.

§ 20 Auflösung des Vereins

20.1 Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder, mindestens aber zwei Drittel der eingeschriebenen Vollmitglieder zugestimmt haben.

20.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der opd e.V. der "Stiftung zum Erhalt der Demokratie“ zu.

20.3 Sollte die opd e.V. vor dem Entstehen der Stiftung aufgelöst werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung der Mittel.

20.3 Die Liquidation ist vom Vorstand abzuwickeln. Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend, als der Zweck der Liquidation dies erfordert.

§ 21 Datenschutz

21.1 Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

21.2 Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln.

21.3 Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben. Die Mitglieder akzeptieren diese bei ihrer Anmeldung.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

22.1 Diese Satzung gilt als bestätigt, wenn sie von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung am 15.02.2020 beschlossen wurde. Mit Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

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